Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D. h., er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.

Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nicht entgegen, wenn

  • zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts sowie
  • insbesondere die Entrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber

erfolgt.

Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis zu führen und soll

  • die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und
  • die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise

sicherstellen. Es kann jedoch auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein.

Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte

Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen[1] begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen. Diese firmen- und konzerninternen Absicherungen werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt. Dies gilt nicht für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber. Die Nutzung einer Rückdeckungsversicherung aus den Versicherungsprodukten einer Versicherungsgesellschaft ist z. B. auch für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben eigener Beschäftigter möglich.

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