Die Anlage der Wertguthaben hat im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften zu erfolgen.[1]
Das Wertguthaben ist so anzulegen und zu verwalten, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
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