Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt. Dies gilt nur, sofern mit dem neuen Arbeitgeber

  • eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und
  • das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.

Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des mitgenommenen Entgeltguthabens, als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme als Vortrag in die Entgeltabrechnung

 
Mitgenommenes Wertguthaben 23.926 EUR  
darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil 3.926 EUR  
demzufolge Entgeltguthaben 20.000 EUR  
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber    
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 30.000 EUR  
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 40.000 EUR  
Vortrag beim neuen Arbeitgeber    
Wertguthaben 23.926 EUR  
SV-Luft    
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 20.000 EUR  
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 20.000 EUR  

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