Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt. Dies gilt nur, sofern mit dem neuen Arbeitgeber
- eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und
- das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.
Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des mitgenommenen Entgeltguthabens, als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.
Übernahme als Vortrag in die Entgeltabrechnung
Mitgenommenes Wertguthaben | 23.926 EUR | |
darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil | 3.926 EUR | |
demzufolge Entgeltguthaben | 20.000 EUR | |
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber | ||
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 30.000 EUR | |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 40.000 EUR | |
Vortrag beim neuen Arbeitgeber | ||
Wertguthaben | 23.926 EUR | |
SV-Luft | ||
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 20.000 EUR | |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 20.000 EUR |
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