Eine weitere Besonderheit gilt bei der Bildung der SV-Luft bei einer Einmalzahlung nach einem Rechtskreiswechsel.

Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahrs) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung mit Rechtskreiswechsel

Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost. Er bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.

 
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2024 monatlich 6.900 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.400 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost monatlich
(7.450 EUR – 6.400 EUR)
1.050 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2024 insgesamt 5.250 EUR
Rechtskreiswechsel am 1.6.2024  
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2024 6.900 EUR
Einmalzahlung 2.100 EUR
als Entgeltguthaben verwendet 500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 6.400 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung
(7.550 EUR – 6.400 EUR)
1.150 EUR
Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (2.100 EUR) übersteigt die Differenz (1.150 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2024. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis Mai 2024 (5.250 EUR) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2024 (Rechtskreis West) ist auf 0 EUR, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar bis Mai 2024) ist um die Differenz i. H. v. 950 EUR (2.100 EUR – 1150 EUR) auf 4.300 EUR (= 5.250 EUR – 950 EUR) zu verringern.

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