Einmalzahlungen, die für die Beitragsberechnungen einem Monat seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zugeordnet werden, sind mit ihrem (gesamten) beitragspflichtigen Teil bei der Ermittlung der SV-Luft zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die SV-Luft

Fortsetzung des Beispiels unter Abschn. 1.2.

Der Arbeitnehmer erhält im Dezember 2024 ein in voller Höhe beitragspflichtiges Weihnachtsgeld i. H. v. 3.000 EUR.

Durch diese Einmalzahlung erhöht sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt von 52.600 EUR auf 55.600 EUR. Entsprechend reduziert sich die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung auf (56.925 EUR – 55.600 EUR =) 1.325 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf (83.050 EUR – 55.600 EUR =) 27.450 EUR.

Bei der Anwendung des Alternativ-/Optionsmodells[1] bleibt die auf das Folgejahr zu übertragene SV-Luft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung i. H. v. 5.500 EUR unverändert.

Die Regelungen des § 23a Abs. 4 SGB IV (Märzklausel) gelten entsprechend.

[1]

S. Abschn. 2.2.

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