Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die zuvor geltende Gleitzonenregelung auch für Arbeitnehmer anzuwenden ist, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit innerhalb der Gleitzone liegt.[1]

Entsprechend ist dieses Urteil auf den seit dem 1.7.2019 geltenden Übergangsbereich anzuwenden.

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