1.1 Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags

Im Fall einer Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit im Blockmodell wird der Beitrag zur Sozialversicherung nach einem besonderen Verfahren berechnet. Für jedes Jahr, in dem Beiträge auf ein Zeitwertkonto angespart bzw. abgeführt wurden, muss die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden, die sog. "SV-Luft".

Sobald das Wertguthaben ausgezahlt wird, muss dieses bis zur Höhe der aufgelaufenen SV-Luft mit Sozialabgaben belegt werden. Die Ermittlung der SV-Luft wird in der Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen.

1.2 Bildung der SV-Luft

Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.

 
Praxis-Beispiel

SV-Luft in der Ansparphase

Der Arbeitnehmer erzielt ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 4.700 EUR. Im Kalenderjahr 2024 ergeben sich folgende Besonderheiten:

Krankengeldbezug vom 1.7. bis 31.7.

Entgelterhöhung ab 1.10. auf 5.000 EUR

Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig Mehrarbeit. In allen Monaten – mit Ausnahme der Monate Juni und Juli – sind Mehrarbeitsvergütungen in unterschiedlichen Höhen angefallen. Diese Mehrarbeitsvergütungen führt der Arbeitnehmer seit dem 1.1.2024 einem Wertguthaben zu. Zum 31.12.2024 beträgt das daraus resultierende Wertguthaben 5.500 EUR.

 
Ermittlung der SV-Luft

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

1/2024 bis 6/2024: 6 x 5.175 EUR
31.050 EUR
8/2024 bis 12/2024: 5 x 5.175 EUR 25.875 EUR
  56.925 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherung
1/2024 bis 6/2024: 6 x 4.700 EUR 28.200 EUR
8/2024 bis 9/2024: 2 x 4.700 EUR 9.400 EUR
10/2024 bis 12/2024: 3 x 5.000 EUR 15.000 EUR
  52.600 EUR
SV-Luft Kranken- und Pflegeversicherung (56.925 EUR – 52.600 EUR =) 4.325 EUR
   
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
1/2024 bis 6/2024: 6 x 7.550 EUR 45.300 EUR
8/2024 bis 12/2024: 5 x 7.550 EUR 37.750 EUR
  83.050 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Renten- und Arbeitslosenversicherung  
siehe Kranken- und Pflegeversicherung 52.600 EUR
   
SV-Luft Renten- und Arbeitslosenversicherung (83.050 EUR – 52.600 EUR) 30.450 EUR

Bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2024 wird das Entgeltguthaben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind deshalb aus 4.325 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 5.500 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.

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