Zusammenfassung

 
Überblick

Als Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das bei flexibler Arbeitszeit oder in der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann. Beispielhaft treten Störfälle bei Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder durch den Tod des Arbeitnehmers auf. In der Entgeltabrechnung stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich der Störfall auf die Beitragsberechnung auswirkt. Die korrekte beitrags- und melderechtliche Abwicklung bei Wertguthabenvereinbarungen wird sorgfältig durch die Rentenversicherungsträger geprüft. Dieser Beitrag bietet eine Hilfestellung, damit die Entgeltunterlagen einer Betriebsprüfung standhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren ist in § 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV i. V. m. § 7b SGB IV (festgestellte SV-Luft) bei Störfällen vorgesehen.

Sozialversicherung

1 Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens bei Störfällen

1.1 Definition Wertguthaben

Das Wertguthaben umfasst neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.[1] Demnach setzt sich das Wertguthaben aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen.

1.2 Mögliche Störfälle

Fälle, in denen das Wertguthaben bei flexibler Arbeitszeit nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird, können insbesondere sein

  • Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod,
  • Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der Arbeitszeit,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
  • Fortführung der Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen,

    • die nach dem 13.11.2008 geschlossen wurden,
    • die nach dem 31.12.2000 und vor dem 14.11.2008 geschlossen waren und keine diesbezügliche Regelung enthielten.

Die oben aufgeführten Sachverhalte werden als "Störfall" bezeichnet.

Beitragsrechtliche Beurteilung des Entgeltguthabens im Störfall

Entgeltguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn

  • das Arbeitsentgelt nicht für die in einer Wertguthabenvereinbarung genannten Zwecke verwendet wird oder
  • im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Entgeltguthaben ausgezahlt wird.

2 Vorliegen eines Störfalls

Soweit das Wertguthaben nicht für gesetzlich oder vertraglich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit verwendet wird, liegt ein sog. Störfall vor.[1]

Entsparung des Wertguthabens mit zu niedrigem oder zu hohem Entgelt

Erfolgt die Entsparung eines Wertguthabens in einer Freistellungsphase nicht mit einem Arbeitsentgelt in angemessener Höhe[2], fehlt es an den Voraussetzungen einer Beschäftigung.[3] Hier tritt ebenfalls ein Störfall ein, da die Beschäftigungsfiktion nicht greift und das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der Arbeitsphase beendet ist.

2.1 Ende der Beschäftigung durch Kündigung

Der häufigste Grund für einen Störfall liegt in der Beendigung der Beschäftigung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Das Entgeltguthaben wird ausgezahlt, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann.

Das Ende der Beschäftigung ist aber nicht zwangsläufig mit der Auszahlung des Entgeltguthabens verbunden. In den folgenden Fällen liegt daher kein Störfall vor:

  • Arbeitgeberwechsel und Einbringung des Wertguthabens in eine Wertguthabenvereinbarung bei einem neuen Arbeitgeber,
  • Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Wiedereinstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme oder einem beruflichen Auslandseinsatz, bei dem das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht).

Bei Ende der Beschäftigung mit anschließender Arbeitslosigkeit, tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder keine Leistung aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.

Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu vereinbaren.[1]

2.2 Erwerbsminderung

Stellt der Rentenversicherungsträger beim Arbeitnehmer eine Erwerbsminderung fest, liegt nur dann ein Störfall vor, wenn das Beschäftigungsverhäl...

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