4.1 Beiträge/Zuschüsse des Bundes

Die Finanzierung erfolgt in der Rentenversicherung durch

  • Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Dritter (z. B. Sozialleistungsträger),
  • Zuschüsse des Bundes (insbesondere allgemeiner Bundeszuschuss, zusätzlicher Bundeszuschuss und Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss[1]).

    Der jährlich zu erbringende zusätzliche Bundeszuschuss dient der pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen.

4.2 Umlageverfahren

In der Rentenversicherung gilt das Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen dieses Jahres, ggf. durch Entnahme aus der Nachhaltigkeitsrücklage, gedeckt werden.

Das Bekenntnis zum Umlageverfahren im SGB VI beruht darauf, dass Anwartschaften in der Größenordnung von insgesamt ca. 6 Bio. EUR, von denen heute in der Rentenversicherung auszugehen ist, nicht mehr durch eine Kapitalansammlung gedeckt werden können.

Der sog. Generationenvertrag bedeutet folglich nichts anderes als die stillschweigende Übereinkunft darüber, dass die erwerbstätige Generation durch ihre Beitragszahlung für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommt.

Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses richtet sich nach der Entwicklung

  • der Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer und
  • des Beitragssatzes (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrags).
 
Hinweis

Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherungsträger

Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, eine sog. Nachhaltigkeitsrücklage (bestehend aus Betriebsmitteln und Rücklage) bereitzuhalten. Der Rücklage sind die Einnahmeüberschüsse zuzuleiten und daraus mögliche Defizite zu decken.[1]

Der Bund sichert bei drohender Zahlungsunfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung deren Liquidität in Form eines zinslosen zurückzuzahlenden Darlehens (Liquiditätshilfe = Bundesgarantie).[2]

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