Entscheidungsstichwort (Thema)

VgA aus Ausfällen von Forderungen einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Darlehensgewährung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter führt mangels Fremdüblichkeit zur vgA, wenn der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungs- und Zinszahlungen seitens der Gesellschaft nicht ernsthaft durchgeführt worden ist.

2) Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vgA zu sehen sein.

3) Wird ein Darlehen uneinbringlich und hat die Gesellschaft es unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen von Darlehen in den Streitjahren 2010 und 2011.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10.3.2010 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand … ist. Alleiniger Gesellschafter ist Herr A. X.. Der Sitz der Gesellschaft ist in C., wobei die Gesellschaft ihren Sitz zwischenzeitlich nach … D. verlegt (Eintragung im Handelsregister am 5.9.2011) und danach wieder nach C. zurückverlegt hatte (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C. unter HRB 00001 am 10.7.2014).

Geschäftsführer der Klägerin waren nach ihrer Gründung zunächst allein Herr B. X., ab dem 14.10.2010 (Datum der Eintragung im Handelsregister) allein Herr A. X..

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG -. Zum 1.3.2010 erstellte sie eine Eröffnungsbilanz. Darin waren lediglich der Kassenbestand, das gezeichnete Kapital und ausstehende Einlagen erfasst. Zum 31.12.2010 ermittelte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 2.423,02 €, zum 31.12.2011 einen Jahresfehlbetrag von 34.445,49 €.

In der Bilanz zum 31.12.2010 waren Forderungen i.H.v. 168.518,55 € ausgewiesen, in der Bilanz zum 31.12.2011 Forderungen i.H.v. 159.314,87 €. Die in den Jahresabschlüssen der Klägerin enthaltenen Kontennachweise zu den Bilanzen enthielten u.a. folgende Angaben:

Kto. 31.12.2010

Forderungen und sonstige 31.12.2011

Vermögensgegenstände

1505

Darlehen X.

L. GmbH

68.689,99

0,00

1506

B. X.

5.000,00

0,00

1507

Forderung gg.

M. GmbH & Co. KG

16.262,40

0,00

In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2010 waren sonstige betriebliche Aufwendungen i.H.v. 381.271,39 € ausgewiesen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2011 i.H.v. 973.705,44 €. Die in den Jahresabschlüssen enthaltenen Kontennachweise zu den Gewinn- und Verlustrechnungen enthielten u.a. die folgenden Angaben:

Kto.

sonstige betriebliche Aufwendungen

31.12.2010

31.12.2011

2400

Forderungsverluste

95.189,99

145.906,48

Der Anhang zum Jahresabschluss 2011 der Klägerin enthielt unter C. (Erläuterungen zur Bilanz) folgende Ausführungen:

„Im Berichtsjahr wurden folgende aktivische Verrechnungskonten jeweils in voller Höhe ausgebucht:

1.

Firma X. L. Handelsgesellschaft mbH,

105.184,46

C. (Insolvenzverfahren läuft)

2.

Herrn B. X., C.

22.013,57

(Privatinsolvenzverfahren läuft)

3.

X. N. GmbH & Co.KG, C.

18.708,45

Die Summe der Forderungsausfälle im Berichtsjahr beträgt € 145.906,48.”

Im Anhang zum Jahresabschluss 2010 waren vergleichbare Ausführungen zur Ausbuchung von Verrechnungskonten nicht enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 und 2011 verwiesen.

Die Klägerin reichte beim Finanzamt neben ihren Jahresabschlüssen auch Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre ein. Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 10.8.2011 für 2010 erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer und in derselben Weise auch zum Gewerbesteuermessbetrag. Die Bescheide ergingen ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurden bestandskräftig. Für das Streitjahr 2011 führte das örtlich zuständige Finanzamt E. die Veranlagungen durch, und zwar ebenfalls erklärungsgemäß durch Bescheide vom 12.2.2013. Auch diese Bescheide ergingen ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurden bestandskräftig.

Den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Forderungsverlusten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die X. L. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: „X-GmbH”) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 17.9.1984 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts C. unter HRB 0002 eingetragene GmbH. Alleiniger Gesellschafter war Herr A. X., alleiniger Geschäftsführer in den Streitjahren Herr B. X.. Die X-GmbH stellte am 31.1.2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 11.2.2011 (Az. … IN …/11) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam waren. Im Sachverständigengutachten vom 25.3.2011 führte der vorläufige Insolvenzverwalter aus (Seit...

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