Begriff

Festbeträge können für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bestimmt werden. Hierzu werden Mittel, die eine gleiche Wirkung haben oder denselben Zweck erfüllen, in sinnvolle Gruppen gefasst. Für jede Gruppe wird ein bestimmter Betrag (Obergrenze) festgelegt, den die Krankenkasse – abzüglich der Zuzahlung – bezahlt (= Festbetrag). Ein oder mehrere Mittel der jeweiligen Gruppe sind für diesen Preis (Festbetrag) erhältlich. Entscheidet sich der Versicherte – nach fachkundiger Beratung – für ein teureres Mittel, muss er die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten selbst tragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die wichtigen Rechtsgrundlagen für die Festlegung von Festbeträgen sind die §§ 35 und 36 SGB V. Das Bundessozialgericht hat am 17.12.2009 ein wichtiges Urteil (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R) zu Festbeträgen bei Hörgeräte gefällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge