GKV-Versicherte haben Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung, die

  • eine nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und
  • die im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.[1]

Die Festbetragsregelung ermächtigt, als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots, zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung. Sie darf aber nicht den GKV-Leistungskatalog einschränken.

Kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet und das ausdrücklich auch oberhalb der Festbeträge.

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