Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug, erhält er in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes eine Kilometerpauschale von 0,20 EUR. Allerdings ist die Höhe der Erstattung auf die fiktiven Kosten zu beschränken, die bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des sonst notwendigen Verkehrsmittels entstanden wären.

Wird durch eine ärztliche/psychotherapeutische/zahnärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass aus medizinischen Gründen die Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug erforderlich gewesen wäre, ist ohne Rücksicht auf die Art des privaten Kraftfahrzeugs die Kilometerpauschale nach dem Bundesreisekostengesetz zu erstatten. Die Kilometerpauschale beträgt immer 0,20 EUR, obwohl das Bundesreisekostengesetz eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vorsieht. Dies kommt jedoch für die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht, da es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangelt. Deshalb waren die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung am 14./15.9.2005 einvernehmlich der Auffassung, dass der in § 5 Abs. 1 BRKG vorgesehene Höchstbetrag von 130 EUR bzw. 150 EUR nicht gilt.

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