Welches Transportmittel benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.[1] Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel sowie die Höhe der jeweils anzuerkennenden Fahrkosten werden in § 60 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB V unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots festgelegt.

Danach sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Als notwendig werden die Kosten angesehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Verkehrsmittels

  • unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie
  • der günstigsten Verkehrsanbindungen

entstehen. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur übernommen, wenn wegen Art und Schwere der Krankheit oder Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist.

5.1 Taxi/Mietwagen

Die Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen sind von den Krankenkassen zu übernehmen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind. Die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten ist in diesen Fällen beschränkt auf den nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Betrag, also dem vertraglich zwischen dem Transportunternehmen und der Krankenkasse oder ihres Landesverbandes vereinbarten Preises für die Beförderung.

5.2 Krankenwagen/Rettungsfahrzeug

Kosten für einen Transport mit einem Krankenwagen oder einem Rettungsfahrzeug sind zu übernehmen, wenn auch ein Taxi oder ein Mietwagen aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann und die Notwendigkeit durch eine ärztliche/zahnärztliche/psychotherapeutische Bescheinigung nachgewiesen ist. Auch in diesen Fällen ist die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten auf den nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Betrag begrenzt.

5.3 Privates Kraftfahrzeug

Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug (PKW), erhält er in entsprechender Anwendung des BRGK eine Kilometerpauschale von 0,20 EUR.[1] Allerdings dürfen höchstens die Kosten übernommen werden, die bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des sonst notwendigen Verkehrsmittels (Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug) entstanden wären.

Die Kilometerpauschale beträgt immer 0,20 EUR, obwohl das BRKG eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vorsieht. Dies kommt jedoch für die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht, da es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangelt. Deshalb waren die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung am 14./15.9.2005 einvernehmlich der Auffassung, dass der in § 5 Abs. 1 BRKG vorgesehene Höchstbetrag von 130 EUR bzw. 150 EUR nicht gilt.

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