Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nicht durch die Krankenkassen übernommen.[1] Dies gilt auch für die zurückgelegte Strecke von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland bis zum Wohn- oder Aufenthaltsort des Versicherten bzw. bis zum Behandlungsort in Deutschland. Der Leistungsausschluss wird damit begründet, dass die wesentliche Ursache für den Rücktransport nicht die Erkrankung am Urlaubsort, sondern die freiwillige Entfernung aus dem Leistungsbereich der Krankenkasse ist.[2]

Ein Rücktransport ist nach der Rechtsprechung jede Rückreise von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in das Inland.[3]

Vom Leistungsausschluss ausgenommen sind Fahrkosten, die aufgrund einer im Ausland durchgeführten Krankenbehandlung entstanden sind, sofern die Krankenbehandlung im Inland nicht durchführbar war und die Krankenkasse die Kosten der Krankenbehandlung ganz oder teilweise übernommen hat.[4] In diesen Fällen kann die Krankenkasse nach § 18 Abs. 1 SGB V u. a. auch die Fahrkosten der erforderlichen Behandlung im Ausland ganz oder teilweise übernehmen.

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