I. S. d. § 73 SGB IX gelten grundsätzlich die Fahrkosten als erforderlich, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.[1]

Sofern ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder dessen Nutzung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, so sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit eines anderen Beförderungsmittels richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Wird aus den vorgenannten Gründen ein privateigenes Kraftfahrzeug (PKW) benutzt, ist eine Wegstreckenentschädigung zu gewähren.[2]

Sie beträgt derzeit 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke. Soweit die Fahrt mit einem PKW erfolgt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, wird die Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.

Als Reisekosten kann zudem die Übernahme der erforderlichen Kosten für weitere besondere Beförderungsmittel beansprucht werden, sofern diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig sind. Dabei handelt es sich um Beförderungsmittel, deren Kosten behinderungsbedingt von den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder PKW abweichen, wie z. B. Behindertenfahrdienste oder Krankentransportwagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge