Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug für eine Beförderung benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich nur aus der Krankheit selbst. Ist z. B. eine Taxifahrt nur deshalb erforderlich, weil sonst die Mitnahme des Gepäcks nicht gewährleistet wäre, rechtfertigt dies nicht eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse für die Taxibenutzung.

Als notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich nur die Fahrkosten bis zu den nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeiten anzusehen.[1] Dazu zählt z. B. die Fahrt zu dem in der ärztlichen/psychotherapeutischen/zahnärztlichen Einweisung genannten Krankenhaus.

Bei der Feststellung, ob die Fahrkosten als notwendig anerkannt werden können, ist von den Verhältnissen am Aufenthaltsort zurzeit der Erkrankung auszugehen. Der Aufenthaltsort muss nicht immer der Wohnsitz, sondern kann auch der Beschäftigungsort oder der Ort eines auswärtigen Aufenthalts sein.[2]

1.1 Stationäre Behandlung

Fahrkosten zu stationären Leistungen der Krankenkasse werden übernommen. Dies sind z. B. Fahrkosten zur

  • voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung[1],
  • vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung[2],
  • stationären Vorsorgeleistung[3],
  • medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter[4],
  • stationären Entbindung[5],
  • stationären Versorgung in einem Hospiz[6],
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit[7].

Überweist das Krankenhaus den Versicherten zur Mitbehandlung an einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt, trägt das Krankenhaus die Transportkosten im Rahmen der von ihm zu gewährenden ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung.

 
Wichtig

Fahrkosten zur tagesstationären Behandlung

Durch das "Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)" wurde zum 21.12.2022 die tagesstationäre Behandlung als mögliche Form einer stationären Behandlung im Krankenhaus eingeführt.[8]

Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten, obwohl es sich ja schon vom Wortlaut her um eine stationäre Behandlung handelt. Somit kann von den Krankenkassen nur die erste Fahrt zur Krankenhausaufnahme übernommen werden, nicht aber die dann folgenden regulären Fahrten zwischen Krankenhaus und dem Übernachtungsort des Patienten.[9] Ausnahmen bestehen

  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V[10] sowie
  • bei allen Krankenfahrten zur tagesstationären Behandlung, für die bei entsprechender ambulanter Durchführung nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. den KrTrR (ggf. nach Genehmigung) Fahrkosten zu übernehmen wären.[11]
  • Liegen diese Ausnahmefälle vor, so darf das Krankenhaus die benötigten Krankenfahrten verordnen.[12]

1.2 Verlegungsfahrt

Die Kosten für eine Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus werden nur von der Krankenkasse getragen, wenn diese zwingend medizinisch erforderlich ist. Dies kann z. B. bei einer Verlegung nach einer Notfallaufnahme der Fall sein, wenn das erstaufnehmende Krankenhaus aufgrund seiner apparativen Ausstattung und/oder seiner fachlichen Ausrichtung die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung nicht erbringen kann. Bei einer Verlegungsfahrt hat der Versicherte keine Zuzahlung zu entrichten.

Veranlassen die beteiligten Krankenhäuser aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine Verlegung, kann dies nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Aufwendungen für Fahrkosten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Abrechnung der stationären Leistungen. Daher ist es für die Übernahme von Fahrkosten unerheblich, inwieweit und in welcher Höhe durch die beteiligten Krankenhäuser Fallpauschalen abgerechnet werden.

Bei Verlegung in einem dem Wohnort näher gelegenem Krankenhaus werden Fahrkosten nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn diese der Verlegung vorab zugestimmt hat.

1.3 Rettungsfahrt

Der Versicherte erhält eine Rettungsfahrt, wenn er aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.[1]

Zu qualifizierten Rettungsmitteln zählen Rettungswagen, Notarztwagen und Rettungshubschrauber. Die Kosten einer Rettungsfahrt zum Krankenhaus werden auch übernommen, wenn sich dort herausstellt, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist.

1.4 Krankentransport

Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedarf oder deren Erforderlichkeit aufgru...

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