[Vorspann]

 

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

 

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

 

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

 

(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

8. Dauer

 

8.1 Bezugsdauer

betriebliche Bezugsdauer (104.1)

 

(1) Die Bezugsdauer ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters für die in §§ 104 i.V.m. 109 Abs. 1 Nr. 2 ausgelegt, sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw. die Betriebsabteilung.

Unterbrechung von mindestens einem Monat (104.2)

 

(2) Die betriebliche Bezugsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem (vollen) Kalendermonat kein Kug geleistet wurde, um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2).

Beispiele:

Die Bezugsdauer von 12 Monaten läuft kalendermäßig vom 01.06.2019 bis 31.05.2020.

  1. Unterbrechung der Kurzarbeit ab 15.08. – 30.09.2019

    = neues Ende der Bezugsdauer: 30.06.2020

  2. Unterbrechung der Kurzarbeit ab 01.10. – 31.12.2019

    = Keine Verlängerung der Bezugsdauer, da 3-monatige Unterbrechung und damit eine neue Anzeige erforderlich ist (§ 104 Abs. 3).

Regelbezugsdauer; Kug in einzelnen Betriebsabteilungen (104.3)

 

(3) Wenn die arbeits- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten zu genehmigen. Wird in mehreren Betriebsabteilungen eines Betriebes kurzgearbeitet, ist die Bezugsdauer für jede Betriebsabteilung individuell festzulegen.

8.2 Bezugsdauer beim S-Kug

keine Anrechnung Bezugsdauer S-Kug (104.4)

Nach § 101 Abs. 1 haben Betriebe der Bauwirtschaft in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kug. Die in § 104 Abs. 4 getroffene Regelung trägt dieser Sonderform des Kurzarbeitergeldes in der Weise Rechnung, dass die Bezugszeit von Saison-Kug nicht auf die Bezugsdauer des Kug als (fristverlängernde) Unterbrechungszeit i.S. des § 104 Abs. 2 angerechnet wird.

Beispiel Hochbaubetrieb:

Kug-Bezugsdauer läuft 01.09.2019 bis 31.08.2020.

1. Kug-Bezug vom 01.09.2019 bis 30.11.2019
  (mit Anzeige über Arbeitsausfall)
2. S-Kug-Bezug

vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 und

vom 01.02.2020 bis 28.02.2020
3. Kug-Bezug vom 01.04.2020 bis 31.08.2020
  (Fortsetzung ohne Anzeige über Arbeitsausfall).

Hätte die Kurzarbeit erst in der Schlechtwetterzeit (ab 01.12.2019) begonnen, wäre für die ggf. erforderlich werdende Kurzarbeit ab April 2020 eine Anzeige über Arbeitsausfall rechtlich unerlässlich.

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