Einen Katalog, welche Sachgüter förderfähig sind, enthält das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass die beantragten Mittel "notwendig und angemessen" sind für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der selbstständigen Tätigkeit. Die Sachgüter dürfen nicht auf andere Weise beschafft werden können, d. h. es ist zu prüfen, ob die Anschaffung nicht im Rahmen anderer Förderprogramme (Bundes- oder Länderprogramme bzw. lokale Programme) erfolgen kann.

Sachgüter umfassen z. B.

  • Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefonanlage, Kopierer, Einrichtungsgegenstände),
  • Investitionen für Marketing und Vertrieb (Werbemittel, Schaufensterdekoration, Kosten für Erstellung einer Homepage),
  • Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel,
  • Konzessionen (z. B. im Gastronomiebereich), Gebühren für Bescheinigungen, Genehmigungen usw. oder
  • Kautionen für Gewerberäume.

Ein Kauf der Sachgüter ist nicht zwingend, auch eine Anmietung oder ein Leasing kann gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist. Eine Übernahme von Altschulden für bereits angeschaffte Sachgüter ist jedoch nicht möglich. Auch laufende Betriebskosten (Miete, Rohstoffe, Wartungskosten u. Ä.) sind von der Förderung ausgenommen.

 
Praxis-Tipp

Kombination mit weiteren Förderleistungen möglich

Die Zuschüsse und Darlehen können mit weiteren Förderleistungen kombiniert werden. Beispielsweise kann im Vorfeld einer Gründung eine Maßnahme zur Heranführung an die selbstständige Tätigkeit gefördert werden, in der die Feststellung der notwendigen unternehmerischen Eignung oder die Vermittlung notwendiger beruflicher Kenntnisse für die angestrebte Selbstständigkeit erfolgen kann.[1]

Zudem kann neben der Sachgüterförderung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Startphase der Existenzgründung auch parallel ein Einstiegsgeld gezahlt werden.[2]

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