(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

 

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

 

(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

 

a)

eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

 

b)

eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

 

c)

eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

 

d)

eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

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