Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG). Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle. Einstufung einer Einrichtung zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle als Unternehmen

 

Normenkette

EGV Art. 85-86, 90

 

Beteiligte

Cisal di Battistello Venanzio & C

Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)

 

Tenor

Eine Einrichtung, die wie das Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG).

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-218/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Vicenza (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas

gegen

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas, vertreten durch D. Fantini, avvocato,
  • des Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), vertreten durch F. Artusa und A. Pignataro, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro und W. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas, des Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 7. Juni 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Tribunale Vicenza hat mit Beschluss vom 25. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Cisal di Battistello Venanzio & C. SAS (im Folgenden: Cisal) und dem Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt; im Folgenden: INAIL) über einen Mahnbescheid wegen Zahlung eines Betrages von 6 606 890 ITL für von der Cisal nicht entrichtete Versicherungsbeiträge.

Rechtlicher Rahmen

3.

Die italienischen Vorschriften über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind im Wesentlichen im Dekret Nr. 1124 des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965 betreffend eine kodifizierte Fassung der Vorschriften über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (GURI Nr. 257 vom 13. Oktober 1965; im Folgenden: Dekret Nr. 1124) in der geänderten Fassung enthalten.

4.

Artikel 126 des Dekrets Nr. 1124 verpflichtet das INAIL, für Rechnung des Staates und unter dessen Aufsicht die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechend den Anforderungen des Artikels 38 der italienischen Verfassung zu übernehmen. Artikel 126 Absatz 3 betrifft Handwerker, die üblicherweise eine manuelle Tätigkeit in ihrem Unternehmen ausüben.

5.

Nach Artikel 55 des Gesetzes Nr. 88 vom 9. März 1989 über die Umstrukturierung des Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge) und des INAIL (GURI Nr. 60 vom 13. März 1989) gehört Letzteres zu den öffentlichen Einrichtungen, die Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen, und untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit. Das Gesetz sieht ferner vor, dass das INAIL seine Aufgaben nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und des unternehmerischen Handelns wahrnimmt und seine Organisation autonom an das Erfordernis einer effizienten und rechtzeitigen Erhebung der Beiträge und Erbringung der Leistungen anpasst sowie sein bewegliches und unbewegliches Vermögen so verwaltet, dass angemessene finanzielle Erträge gewährleistet sind. Bei der Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten des INAIL muss die Regierung dieselben Ziele verfolgen.

6.

Nach Artikel 9 des Dekrets Nr. 1124 sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten zu versichern, ebens...

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