Die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist auch von der Lage am Arbeitsmarkt abhängig. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die betroffene Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hat (konkrete Betrachtungsweise). Dies wird nur bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden geprüft, da bei einer unter 3-stündigen Leistungsfähigkeit ohnehin ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht. Liegt neben der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch noch Arbeitslosigkeit vor, wird der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen angesehen. Die betroffene Person kann das reduzierte Leistungsvermögen nicht in eine Erwerbstätigkeit umsetzen. Durch den als verschlossen geltenden Teilzeitarbeitsmarkt schlägt die teilweise Erwerbsminderung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch.

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