Wird der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung als

  • unbefristete Rente am Ersten des Monats bzw.
  • befristete Rente am Ersten des 7. Kalendermonats,

nachdem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger bzw. einer anderen in § 16 SGB I genannten Stelle eingeht. Wird er nach Ablauf der 3 Kalendermonate gestellt, beginnt die unbefristete Rente mit dem Ersten des Antragsmonats. Entsprechendes gilt bei Zeitrenten, wenn der Antrag erst nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.

Ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen befristet, kann diese auch bereits vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosen-, Kranken- oder Krankentagegeld bereits vor dem "regulären" Rentenbeginn endet und sich somit eine Sicherungslücke ergäbe. Die befristete volle Erwerbsminderungsrente beginnt dann taggenau – also nahtlos – im Anschluss an diese Leistungen.

Die Rentenzahlung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, d. h. sich der Gesundheitszustand verbessert hat und keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Entfällt z. B. die volle Erwerbsminderung und liegt weiterhin noch eine teilweise Erwerbsminderung vor, ist die teilweise Erwerbsminderungsrente zu zahlen.[1] Bis zum Wegfall der vollen Erwerbsminderungsrente ruht der Zahlungsanspruch der teilweisen Erwerbsminderungsrente.[2]

[1]

S. Abschn. 2.

[2]

S. Abschn. 3.

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