Bei der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) werden die in der Standardtherapie (Versorgung mit Heilmitteln) vorwiegend isoliert angewendeten Behandlungsmaßnahmen
- Physiotherapie/Krankengymnastik,
- Massage oder
- Elektrotherapie
um die "Medizinische Trainingstherapie" ergänzt und zusammengeführt (Komplextherapie). Dies erfolgt immer nach dem individuellen Bedarf des Patienten. Die EAP dient damit insbesondere der Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach orthopädischen Erkrankungen oder Verletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten.
Die EAP ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen heute in der Regel keine EAP mehr. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gehört die EAP nicht zu den "Standardleistungen".
Sozialversicherung: Die EAP gehört zu den Leistungen der Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 27 ff. SGB VII, § 42 SGB IX). Einzelheiten zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der EAP finden sich in der entsprechenden Handlungsanleitung der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil v. 17.2.2010, B 1 KR 23/09 R, entschieden, dass die EAP keine ärztliche Behandlung und keine Versorgung mit Heilmitteln i. S des SGB V darstellt. Vielmehr soll die EAP der ambulanten medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sein.
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