Zwischen den standardisierten Heilmittelkombinationen und einer medizinischen Rehabilitationsleistung bleibt für die gesetzliche Krankenversicherung kaum noch Raum für die Erbringung einer EAP. Falls dies in Ausnahmefällen doch notwendig sein sollte, kann die Kostenübernahme als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfolgen.

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