Der behandelnde Arzt muss entscheiden, ob die komplexen Maßnahmen einer ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation notwendig sind. Dafür ist aber wegen der Subsidiaritätsregelung des § 40 Abs. 4 SGB V die gesetzliche Rentenversicherung vorrangig zuständig.

2.2.1 Standardisierte Heilmittelkombinationen

Ist keine komplexe Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung die Verordnung von Heilmitteln in Betracht.[1] In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Verordnung sog. "standardisierter Heilmittelkombinationen"[2] als Kombination aus den in den §§ 18 bis 24 HeimM-RL genannten Maßnahmen der physikalischen Therapie zu nennen. Dies ist die sog. "D1-Verordnung" aus dem "Zweiten Teil Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen".

Standardisierte Heilmittelkombinationen können vom Vertragsarzt zulasten der Krankenkasse verordnet werden, wenn

  • komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von 3 oder mehr Maßnahmen synergestisch sinnvoll ist und
  • die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und
  • der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.

Soweit vom Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. Dabei muss der Therapeut alle in der standardisierten "Heilmittelkombination" genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können. Dies sind in der Regel

  • Krankengymnastik
  • Krankengymnastik an Geräten
  • Manuelle Therapie und klassische Massagetherapie
  • Wärme-/Kältetherapie
  • Elektrotherapie

und ggf. zusätzlich

  • hydroelektrische Bäder
  • Elektrostimulation
  • Traktion
  • Peloid-Vollbäder

2.2.2 Ergänzende Leistung zur Rehabilitation

Zwischen den standardisierten Heilmittelkombinationen und einer medizinischen Rehabilitationsleistung bleibt für die gesetzliche Krankenversicherung kaum noch Raum für die Erbringung einer EAP. Falls dies in Ausnahmefällen doch notwendig sein sollte, kann die Kostenübernahme als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfolgen.

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