Eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 42 SGB IX und § 40 SGB V muss interdisziplinär und ganzheitlich erbracht werden. Unter Interdisziplinarität versteht man die Nutzung von Methoden, Ansätzen oder Denkweisen verschiedener Fachrichtungen. Ganzheitlichkeit bedeutet, bei der Behandlung des Patienten Körper, Seele und Geist, Ideale und Wertvorstellungen sowie seine Lebensweise und die soziale Umwelt zu berücksichtigen.

Die EAP erfüllt diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Insbesondere beinhaltet die EAP nicht die für eine medizinische Rehabilitation notwendige Kombination komplexer Maßnahmen medizinischer, pädagogischer, beruflicher und sozialer Art. Auch die Verzahnung der ärztlichen, pflegerischen, physiotherapeutischen und sonstigen Versorgungsformen fehlt bei der EAP in aller Regel. Daher kann sie nicht als ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden.

Daran soll auch das anderslautende Urteil des BSG[1] nichts geändert haben. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband sehen es als eine Einzelfallentscheidung an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge