1.1 Indikation

Ist erkennbar, dass mit der Krankengymnastik oder Physiotherapie das mögliche Rehabilitationsergebnis nicht ausreichend oder nur verzögert erreicht wird, kann eine EAP angezeigt sein.

Die EAP ist insbesondere indiziert bei

  • Bewegungseinschränkungen nach Gelenk-Teilsteifen,
  • komplexen Gelenkverletzungen mit verzögerter Mobilisierbarkeit,
  • objektiv nachweisbaren Muskelschwächen oder Muskelfunktionsstörungen nach Verletzungen oder Operationen,
  • frühzeitig (innerhalb von 4 Wochen) erkennbarem Stillstand eines anfänglichen Funktionsgewinns unter Standardtherapie der Krankengymnastik/Physiotherapie,
  • koordinativer Leistungsschwäche, insbesondere auch nach zentralen Nervenverletzungen.

1.2 Leistungsumfang

Die kombinierten Behandlungsmaßnahmen sind gemäß Verordnung des Arztes und je nach Indikationen und/oder Leistungszustand des Versicherten in möglichst engen Zeitabständen durchzuführen. Grundsätzlich sollte dies täglich ggf. auch mehrfach und an Samstagen geschehen. Sie sollen 120 Minuten pro Tag nicht unterschreiten.

1.3 Verordnung/Genehmigung

Die EAP ist vom D-Arzt zu verordnen und vom Unfallversicherungsträger vor dem Leistungsbeginn zu genehmigen.

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