Die Ausschlussfrist beginnt dann, wenn ein erstattungsberechtigter Leistungsträger von diesem Rentenbescheid Kenntnis erlangt hat. Als "Leistungsentscheidung" kommt nur ein Verwaltungsakt in Betracht. Andere "Entscheidungen", wie z. B. mündliche Zusagen, setzen den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang.

Sobald Erstattungsansprüche aufgrund des § 111 SGB X erloschen sind darf der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten und der erstattungsberechtigte Leistungsträger eine solche Erstattung nicht mehr entgegennehmen. Sind solche Zahlungen dennoch vorgenommen worden, so sind sie nach der Vorschrift des § 112 SGB X rückzuerstatten.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Ausschlussfrist

Ein Arbeitnehmer wird vom 1.8. bis 10.8.2016 stationär wegen eines Meniskusschadens im Krankenhaus behandelt. Die Krankenkasse des Versicherten übernimmt die Kosten hierfür. Nachträglich stellt die Krankenkasse fest, dass die Behandlungsbedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einer bei dem Versicherten anerkannten Berufskrankheit stand. Sie hat daher einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X.

Erst am 1.9.2017 beziffert die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch, den sie zuvor nicht dem Grunde nach angemeldet hatte, gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Ergebnis: Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist wegen Überschreitens der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ausgeschlossen. Hätte der Unfallversicherungsträger, trotz Ablaufs der Ausschlussfrist, versehentlich dennoch den Erstattungsanspruch beglichen und erst nachträglich festgestellt, dass der Erstattungsanspruch ausgeschlossen war, so wäre der gezahlte Betrag nach § 112 SGB X rückzuerstatten.

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