Ein Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die Vorschrift beschreibt eine sog. Erfüllungsfiktion. Das bedeutet, dass der Erstattungsanspruch schon dann als erfüllt gilt, wenn er besteht und nicht erst wenn er auch tatsächlich realisiert wurde. Die Erfüllungsfiktion bewirkt, dass ein Sozialleistungsanspruch eines Berechtigten gegenüber einem Träger zum Erlöschen gebracht wird, wenn ein anderer Träger eine Leistung erbracht hat. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, keine Doppelleistungen an Berechtigte fließen zu lassen. Die Regelungen bewirken im Übrigen, dass keine Rückforderungen entstehen können, denn Erstattungsansprüche werden unter den verschiedenen Leistungsträgern ausgeglichen.

§ 107 Abs. 2 SGB X beschreibt hingegen die Erfüllungsfiktion, wenn ein Berechtigter gegenüber mehreren Leistungsträgern einen Anspruch hat. Absatz 2 beschreibt Ausnahmefälle. Besteht ein endgültiger Anspruch eines Berechtigten zum Beispiel gegenüber einem Träger der Sozialhilfe und gleichzeitig gegenüber einem Träger der Rentenversicherung und einem Träger der Unfallversicherung, kann es unterschiedliche Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander geben. In diesen Fällen bestimmt der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, welcher Anspruch als erfüllt gilt. Diese Bestimmung des Leistungsträgers ist gegenüber dem Berechtigten unverzüglich vorzunehmen und den anderen Leistungsträgern mitzuteilen.

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