Im Vergleich zu den Erstattungsansprüchen nach § 102 SGB X besteht der Unterschied darin, dass im Rahmen des § 103 SGB X ein Leistungsträger anfänglich zu Recht als zuständiger Träger Leistungen erbracht hat, wohingegen im Rahmen des § 102 SGB X ein eigentlich unzuständiger Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur vorläufig, sozusagen in Vertretung, geleistet hat.

Ein "klassischer Fall" von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X tritt beispielsweise in den Fällen ein, in denen ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat, dieses von seiner Krankenkasse gezahlt bekommt und gleichzeitig ein Verfahren zur Bewilligung einer Altersrente anhängig ist. Der Anspruch auf Krankengeld ist nämlich ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf bestimmte Renten besteht (Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung). Wird nun eine Rente bewilligt, deren Beginn rückwirkend in den Zeitraum fällt, für den Krankengeld gezahlt worden ist, so hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung.

Zur Abgrenzung des § 103 SGB X gegenüber der Vorschrift des § 105 SGB X wird an dieser Stelle folgender Fall dargestellt: Wäre in dem o. a. Fall anstelle von Krankengeld korrekterweise z. B. Übergangsgeld der Rentenversicherung zu zahlen, so wäre die Krankenkasse nicht zuständig gewesen, mit dem Ergebnis, dass sich ihr Erstattungsanspruch für das geleistete Krankengeld nicht nach § 103 SGB X sondern nach § 105 SGB X richtet.[1]

[1]

S. Abschn. 1.4.

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