Die Verjährung des übergegangenen Anspruchs richtet sich nach den Vorschriften, die dem Schadensersatzanspruch des Rechtsvorgängers, nämlich des geschädigten Leistungsberechtigten, zugrunde liegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.[1] § 199 BGB regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen zum Verjährungsbeginn, dass

  • die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und
  • der Gläubiger (Sozialversicherungsträger) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis verjähren die übergegangenen Schadensersatzansprüche in 30 Jahren von der Schadensentstehung an bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 2 BGB (Verjährungshöchstfrist).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge