Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen. Hier kann es allerdings nur um die Angabe der schadensbedingt in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen und ggf. deren Kosten gehen.

Die Krankenkassen können also frühzeitig entsprechenden Verdachtsfällen nachgehen und ggf. Erstattungs- bzw. Ersatzforderungen gegen andere Sozialleistungsträger oder Schadensverursacher geltend machen.

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