Vertragsärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit Folge

ist oder Hinweise auf von Dritten verursachte Gesundheitsschäden vorliegen. Ursachen und mögliche Schädiger sind ebenfalls anzugeben.

 
Achtung

Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 tritt das SGB XIV in Kraft ("Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht" vom 12.12.2019).[1] Das Bundesversorgungsrecht wird zum 1.1.2024 aufgehoben und das Impfschadensrecht in das SGB XIV überführt.

 
Hinweis

Meldepflichten

Die Meldepflichten gegenüber den Krankenkassen sind nicht zu verwechseln mit weiteren bzw. anderen normierten Meldepflichten. Meldepflichten bestehen beispielsweise für einen größeren Kreis zur Meldung verpflichteter Personen i. S. d. § 8 IfSG bei meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. § 6 IfSG bzw. Nachweiserbringung i. S. d. § 7 IfSG.

Spezielle Regelungen zum Bestehen und Umfang von Hinweispflichten finden Anwendung bei Vorliegen von Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können.[2]

[1] BGBl. I S. 2652.

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