In vielen Haftpflichtfällen treten Haftpflichtversicherungen ein. Insbesondere gilt dies bei Verkehrsunfällen. Die Sozialversicherungsträger sind berechtigt, mit Haftpflichtversicherungen sog. Teilungsabkommen abzuschließen.

Bei Teilungsabkommen handelt es sich nach herrschender Auffassung um vorweggenommene (Rahmen-)Vergleiche. Dabei liegt ein Vertrag zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherung vor. Die Vertragsschließenden einigen sich hier ohne Kenntnis der Rechtsverhältnisse, die sich aus den zukünftig abzuwickelnden Schadensersatzansprüchen ergeben werden, auf die Zahlung einer bestimmten Schadensquote. Sie beseitigen dadurch die Ungewissheit über das Schicksal von Rückgriffsansprüchen des Sozialleistungsträgers.

Die Verpflichtung zur abkommensgemäßen Zahlung an den Sozialversicherungsträger besteht unabhängig vom Verschulden des Schädigers (Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung).

 
Hinweis

"Gesundes" Haftpflichtversicherungsverhältnis

Die Anwendung eines Teilungsabkommens in einem konkreten Fall setzt voraus, dass Versicherungsschutz besteht und damit ein sog. "gesundes" Haftpflichtversicherungsverhältnis vorliegt.

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