Die wichtigsten Schadensersatzansprüche, die für den Forderungsübergang in Betracht kommen, ergeben sich aus Vorschriften, die entweder die Verschuldenshaftung oder die Gefährdungshaftung regeln. Daneben gibt es auch Regelungen, die ein Verschulden vermuten. Beispielsweise sind relevant Vorschriften des

Ein einer Haftung zugrunde liegender Lebenssachverhalt ergibt sich z. B. aus

  • Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit),
  • (Verkehrs-)Unfall,
  • ärztlichem Behandlungsfehler,
  • Schlägerei, Überfall oder anderer strafbaren Handlung,
  • Schaden durch ein Tier (Tierhalter- und Tierhüterhaftung),
  • Verkehrssicherungspflichtverletzung (z. B. Streupflicht) usw.
 
Wichtig

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Diese Schutzimpfung wurde durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze" vom 28.5.2021[4] explizit in § 60 Abs. 1 als Nr. 1a IfSG eingefügt, der die (Versorgungs-)Ansprüche bei Schädigung durch Schutzimpfung regelt.

Achtung: §§ 60 bis 64 IfSG werden gem. Art. 46 Nr. 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Regelung des "Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019[5] aufgehoben. Regelungen zum Impfschadensrecht finden sich ab dem 1.1.2024 im neuen SGB XIV.

§ 84 AMG, der als Gefährdungshaftungstatbestand Ansprüche gegen ein pharmazeutisches Unternehmen regelt, wurde durch "Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV)" vom 25.5.2020 in § 3 Abs. 4 der VO allerdings weitreichend eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

Achtung: Die "Medizinischer Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung" tritt gem. § 10 MedBVSV am 31.12.2023 außer Kraft.

Allgemein problematisch ist die Geltendmachung von Impfschäden bzw. die Beweisführung (Nachweis einer Impfkomplikation sowie Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlicher Schädigung)[6], insbesondere nach längerem zeitlichen Abstand zwischen Impfung und dem Auftreten von Nebenwirkungen.

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