Stehen der Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit des Schädigers), hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen.[1]

Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht im Fall von Mitverschulden oder mitwirkender Verantwortung des Geschädigten der Schadensersatzanspruch nur in begrenztem Umfang über. Der Übergang erfolgt nämlich nur insoweit, als der geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.[2]

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