Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe der Anteil des Anspruchs über, der dem Prozentsatz des Haftungsanteils des Schädigers entspricht.[1] Ist der Geschädigte z. B. zu 50 % an einem Verkehrsunfall mitschuldig, erwirkt der Sozialversicherungsträger auch nur bis zu dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger/Unfallgegner. Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass der Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch den Forderungsübergang den Schadensersatzanspruch so erwirbt, wie er besteht. Ist der Anspruch des Geschädigten Einwänden oder Einschränkungen ausgesetzt, kann er auch nur in dieser Form übergehen.

Die Grundsätze der Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB X gelten auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Höhe nach gesetzlich begrenzt ist. Allerdings ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden.[2]

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