Zu unterscheiden ist, ob der Ersatzanspruch auf Verschulden beruht oder/und ein Gefährdungshaftungstatbestand erfüllt ist. Im letzteren Fall ist die Haftung häufig durch gesetzliche Bestimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt[1] und daher kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Bei der Verschuldenshaftung[2] besteht diese Art der gesetzlichen Haftungsbegrenzung auf einen Höchstbetrag grundsätzlich nicht.

 
Hinweis

Vorrecht des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen

Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.[3]

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