Der auf einer anderen gesetzlichen Vorschrift (außerhalb des Sozialgesetzbuches) beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den (Sozial)Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.[1]

Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger tritt zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses (z. B. eines Verkehrsunfalls) ein. Allgemein wird hier von der sog. juristischen Sekunde gesprochen. Damit ist kein Zeitbegriff gemeint, sondern vielmehr der Augenblick des Schadensereignisses. Durch den gesetzlichen Forderungsübergang, der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird, tritt der Sozialversicherungsträger gewissermaßen an die Stelle des geschädigten Versicherten.

 
Hinweis

Verzicht/(Abfindungs-)Vergleich

Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen (im Fall der Gewährung von Hinterbliebenenrenten) gegenüber dem zum Schadensersatz Verpflichteten (Schädiger, auch als Schuldner bezeichnet) auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung verzichtet, müssen sie die erbrachten Leistungen dem Leistungsträger erstatten. Allerdings darf der Forderungsübergang nicht eingetreten sein.

Ansonsten ist ein Vergleich bzw. Abfindungsvergleich zwischen Verletzten und Schädiger nur rechtswirksam, wenn der Schädiger gutgläubig ist. Das bedeutet, dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass Sozialleistungsansprüche bestehen. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen jeder Schädiger über etwaige Sozialversicherungsansprüche dem Grunde nach informiert ist. Durch einen Vergleich bzw. Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Schädiger wird deshalb in aller Regel der Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger zumindest im Ergebnis nicht vereitelt werden.

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