Begriff

Die Erhebung der Einnahmen zur Sozialversicherung ist im SGB IV geregelt. Hier wird auch allgemeingültig festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger erlassen werden können. Das Gesetz hat den Sozialversicherungsträgern dabei enge Grenzen gesetzt. Ansprüche der Versicherungsträger (z. B. auf Beiträge zur Krankenversicherung) können nur dann erlassen werden, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch bereits gezahlte Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 76 SGB IV bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einnahmen. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV bestimmt, wann Ansprüche erlassen werden dürfen. In der gesetzlichen Krankenversicherung bilden die §§ 252 ff. SGB V die Rechtsgrundlagen für die Beitragszahlung. Nach § 256a SGB V können rückständige Beiträge und damit einhergehende Säumniszuschläge erlassen werden.

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