In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Vorschrift über den Erlass von Forderungen im Rahmen der Vorschriften über die Beitragszahlung von Bedeutung. Unter den genannten eng begrenzten Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV können u. a. Beiträge zur GKV erlassen werden. Ein solcher Erlass ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall die Einziehung der fälligen Beiträge eine besondere Härte für den Beitragsschuldner darstellen würde. Daneben ist zu beachten, dass ein Erlass nur dann zulässig ist, wenn die versicherungsrechtlichen Interessen der Versicherten gewahrt sind.

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