In der Rentenversicherung gibt es folgende ergänzende Leistungen zur Teilhabe:
- das Übergangsgeld[1];
- die Haushaltshilfe;
- die Übernahme von Reisekosten[2]; Fahrtkosten des Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe und – soweit erforderlich – dessen Begleitperson; Verdienstausfall);
- den ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht (insbes.bei Herz- und Gefäßerkrankungen sowie Erkrankungen der Bewegungsorgane)[3];
- die Übernahme von Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit berufsfördernden Leistungen stehen, z. B. Lehrgangskosten, Kosten für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und -geräte,
- Übernahme von Versicherungsbeiträgen.[4]
S. Unterhaltsichernde Leistungen zur Teilhabe,
§ 65 SGB IX; §§ 64 bis 69, 71, 73, 74 SGB IX, §§ 20, 21 SGB VI.
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