Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) hat eine Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining beschlossen. Diese soll sicherstellen, dass der Rehabilitationssport und das Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 64 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB IX im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt bzw. gefördert wird.

Darin sind auch die Regelungen zur ärztlichen Verordnung, zur Anerkennung und Überprüfung der Übungsgruppen, zur Bewilligung und Kostenübernahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger enthalten.

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