Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch auf Krankengeld (Umfang des Versicherungsschutzes) ist das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs.[1] Dafür kommt es weder auf den Eintritt der Krankheit noch auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Entscheidend ist vielmehr der Beginn der Krankenhausbehandlung oder die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht als bloße Zahlungsvorschrift zu bewerten, sondern enthält den Tatbestand für das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach (Stammrecht). Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tag nach einer beendeten Beschäftigungsversicherung festgestellt wird oder an diesem Tag eine Krankenhausbehandlung beginnt (Nahtlosigkeitsanforderung).[2]

 
Praxis-Beispiel

Entstehen des Anspruchs

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Er bezieht neben der Beschäftigung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist in der Zeit vom 15.4. bis 31.5. arbeitsunfähig krank und erhält Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt während dieser Zeit erhalten.[3]

Vom 1.6. schließt sich eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner an.[4] Arbeitsentgelt wird nicht erzielt.

Am 2.6. wird erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt und rückwirkend vom 1.6. an bescheinigt. Der Anspruch auf Krankengeld ist nach den versicherungsrechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld zu beurteilen (2.6.). Zu diesem Zeitpunkt besteht eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner. Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen.[5]

 
Hinweis

Versicherungsrechtliche Folgen des Krankengeldanspruchs

Eine freiwillige Mitgliedschaft bleibt durch das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld unberührt.

Wenn der Anspruch auf Krankengeld während der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen oder nahtlos im Anschluss daran entsteht, bleibt dessen Mitgliedschaft erhalten. Die Dauer des Krankengeldanspruchs richtet sich nach § 48 SGB V und umfasst längstens 78 Wochen. Potenzielle Veränderungen, die ohne die Arbeitsunfähigkeit eingetreten wären (z. B. Wechsel von Arbeitslosengeld zu Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II), schließen den Anspruch nicht aus.[6] Wenn der Anspruch nicht nahtlos nach dem Ende der Mitgliedschaft entsteht, dann besteht allenfalls ein "nachgehender" Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dieser ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich eine anderweitige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld anschließt (z. B. obligatorische Anschlussversicherung).[7]

Abhängig vom Entstehen des Anspruchs ist auch die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des Krankengeldes zu beurteilen. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Das setzt voraus, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder (bei Versicherungspflichtigen) nahtlos im Anschluss daran entsteht. Die Nahtlosigkeitsregelung ist auch bei einer über den letzten Bewilligungsabschnitt hinaus fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung tritt in diesem Fall nur ein, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit fristgerecht festgestellt wird.[8]

 
Praxis-Beispiel

Mitgliedschaftserhaltende Wirkung

 
Mitgliedschaftsende/Ende der Beschäftigung 31.3.
Beginn/Feststellung der Arbeitsunfähigkeit 30.3.
Entstehen des Anspruchs 30.3.
Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten
Mitgliedschaftsende/Ende der Beschäftigung 31.7.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit 30.7.
ärztliche Feststellung 1.8.
Entstehen des Anspruchs 1.8.
Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten (Nahtlosigkeitsregelung)
Unbezahlter Urlaub während einer unbefristeten Beschäftigung 15.3. bis 30.4.
Mitgliedschaftsende[9] 14.4.
Beginn/Feststellung der Arbeitsunfähigkeit 4.4.
Entstehen des Anspruchs 4.4.
Mitgliedschaft bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten

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