Pflegebedürftige aller Pflegegrade (also Pflegegrad 1 bis 5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag i. H. v. monatlich 125 EUR.

Das Geld ist zweckgebunden einzusetzen und kann verwendet werden:

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

  • bei der Tages- und Nachtpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, nicht für Fahrkosten) oder um die Leistungsansprüche des jeweiligen Pflegegrades zu erhöhen,
  • bei der Kurzzeitpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten) und Fahrkosten oder um den Leistungsanspruch von 1.774 EUR zu erhöhen. Auch wenn die Kurzzeitpflege aus übertragenen Mitteln der Verhinderungspflege gewährt wird,
  • für Sachleistungen ambulanter Pflegedienste, außer auf Sachleistungen zur Selbstversorgung (z. B. Waschen, Kämmen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung),
  • für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 für

  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung[1]
  • alle Sachleistungen ambulanter Pflegedienste und
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
 
Wichtig

Monatlicher Leistungsanspruch

Der Anspruch auf Leistungen besteht monatlich. Auf zukünftige Leistungen kann nicht zugegriffen werden.

Aber: Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Der Entlastungsbetrag ist zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Als Antrag gilt auch, wenn ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen für den Entlastungsbetrag eingereicht wird.

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistung

Der Pflegebedürftige ist seit 1.1.2024 pflegebedürftig und in Pflegegrad 3 eingestuft. Er wird vom 29.7. bis 8.8.2024 zur Kurzzeitpflege im Pflegeheim betreut.

Kosten des Pflegeheims kalendertäglich:

  • 154,44 EUR pflegebedingte Aufwendungen für Pflegegrad 3
  • 38,23 EUR Unterkunft/Verpflegung
  • 11,42 EUR Investitionskosten
 
1. Kurzzeitpflege
29.7. bis 8.8.2024 = 11 Tage < 56 Tage
154,44 EUR x 11 Tage = 1.698,84 EUR < 1.774 EUR
Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege vom 29.7. bis 8.8.2024 i. H. v. 1.698,84 EUR.
2. Entlastungsbetrag
Anspruch vom 1.1. bis 31.8.2024 i. H. v. 1.000 EUR (125 EUR x 8 Monate)
Kostenübernahme der Eigenbelastungen:
  – Unterkunft/Verpflegung 38,23 EUR x 11 Tage = 420,53 EUR  
  – Investitionskosten 11,42 EUR x 11 Tage = 125,62 EUR  
    546,15 EUR < 1.000 EUR
  Kostenübernahme der Eigenbelastungen i. H. v. 546,15 EUR auf Antrag im Rahmen des Entlastungsbetrags.
 
Achtung

Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt

Anspruch auf die Leistung besteht ab dem Kalendermonat und für den vollen Monat, ab dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat erfüllt

Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 15.8. die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Im laufenden Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag i. H. v. bis zu 625 EUR (125 EUR x 5) in Anspruch nehmen.

Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche

Hat der Versicherte die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, werden die nicht in Anspruch genommenen Leistungen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen[2]. Der Versicherte hat diese Übertragung nicht zu beantragen. Der übertragende Leistungsanspruch verfällt jedoch, wenn er nicht ausgeschöpft wird. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsanspruch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen

Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 1.8.2023 die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Er nimmt im Februar 2024 Kurzzeitpflege in Anspruch und beantragt die Kostenübernahme der Eigenbelastungen (Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten) i. H. v. 1.151,40 EUR.

Anspruch auf Entlastungsbetrag
vom 1.8. bis 31.12.2023 Vorjahr 125 EUR x 5 Monate = 625 EUR

Anspruch auf Entlastungsbetrag
vom 1.1. bis 28.2.2024 EUR x 2 Monate = 250 EUR

Die Kostenübernahme der Eigenbelastungen erfolgt mit 625 EUR aus dem Anspruch des Vorjahres und mit 250 EUR aus dem Anspruch des laufenden Jahres. Es können die Kosten bis zu 875 EUR (625 EUR + 250 EUR) übernommen werden.

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