Begriff

Rentenversicherte (z. B. nachversicherte Soldaten auf Zeit), die an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen haben (z. B. Einsatz in Afghanistan), erhalten für solche Zeiten seit 13.12.2011 einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Die Auslandsverwendung muss insgesamt einen gewissen Umfang erreicht haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind in § 76e SGB VI geregelt; die entsprechende Beitragszahlung des Bundes an die Rentenversicherung in den §§ 186a und 188 SGB VI. Die Meldepflicht bestimmt § 192a SGB VI i. V. m. § 40a DEÜV. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind Zeiten im Sinne des § 63c Abs. 1 SVG und § 31a Abs. 1 BeamtVG.

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