Jeder Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 13.12.2011 erhält einen bundeseinheitlichen Zuschlag von 0,18 Entgeltpunkten. Für jeden Teilzeitraum wird in Anwendung des § 123 Abs. 3 SGB VI der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

 
Praxis-Beispiel

Errechnen des Zuschlags an Entgeltpunkten

Soldat auf Zeit, nachversichert für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.5.2023 mit zusätzlich folgenden Zeiten im Auslandseinsatz im Kosovo und in Afghanistan:

1.12.2011 bis 31.3.2012 (122 Tage > 30 Tage)
1.5.2017 bis 31.8.2017 (123 Tage > 30 Tage)
1.7.2019 bis 31.10.2019 (123 Tage > 30 Tage)

Die Voraussetzungen für die Entgeltpunkte sind gegeben, da insgesamt nach dem 1.12.2002 Auslandsverwendungszeiten von mindestens 180 Tagen (488 Tage) vorliegen, die neben Pflichtbeitragszeiten liegen und jeweils mindestens 30 Tage angedauert haben. Für die Zeiten bis zum 12.12.2011 werden keine Zuschläge an Entgeltpunkten vergeben.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten berechnen sich wie folgt:

13.12.2011 bis 31.12.2011 = 0,1140 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 19/30 Tage)
1.1.2012 bis 31.3.2012 = 0,5400 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 3 Monate)
1.5.2017 bis 31.8.2017 = 0,7200 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 4 Monate)
1.7.2019 bis 31.10.2019 = 0,7200 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 4 Monate)

Insgesamt = 2,0940 Entgeltpunkte-Zuschlag.

Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 78,73 EUR (2,0940 Entgeltpunkte x 37,60 EUR aktueller Rentenwert West).

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