Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden gewährt, wenn

  • neben der besonderen Auslandsverwendung gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung liegen und
  • diese Auslandsverwendungen insgesamt 180 Tage angedauert haben, wobei nur Einzelzeiträume von mindestens 30 Tagen mitgezählt werden.

Pflichtbeitragszeiten liegen z. B. für rentenversicherungsfreie Soldaten und Beamte vor, sobald sie unversorgt ausscheiden und eine Nachversicherung in der Rentenversicherung erfolgt ist.[1]

Weiterhin liegen Pflichtbeitragszeiten bei

  • rentenversicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden,
  • Zivilangestellten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg),
  • anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und
  • Helfern beim THW[2]

vor, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.

Bei Prüfung der Voraussetzung von 180 Tagen zählen bereits Auslandsverwendungszeiten ab dem 1.12.2002 mit, ohne dass Zeiten bis zum 12.12.2011 selbst Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten sind zwar mit einer Beitragszahlung verbunden, entstehen rechtlich jedoch unabhängig von dieser.

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