Beiträge (Abfindungsbeträge) können nur innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abfindung beim Rentenversicherungsträger eingezahlt werden.

Nach bindender Feststellung einer Vollrente wegen Alters dürfen die Beiträge grundsätzlich dann nicht mehr gezahlt werden, wenn auch der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

 
Achtung

Zahlung während Altersvollrentenbezug

Wird eine Beitragszahlung während eines Altersvollrentenbezugs vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vorgenommen, erhöht sich die laufende Rente durch die Zuschläge an Entgeltpunkten regelmäßig mit Beginn des folgenden Kalendermonats.[1]

Sollte einer Beitragszahlung eine Altersvollrente deshalb entgegenstehen, weil auch der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist, könnte das Zahlungsrecht durch den Bezug einer Altersteilrente, die nach § 42 Abs. 2 SGB VI gewählt werden kann, wieder aufleben.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungsrecht bei Altersteilrente

Ein Versicherter bezieht eine Altersvollrente und der Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist abgelaufen.

Ergebnis: Soweit Abfindungsbeträge im Sinne des § 187 b SGB VI vorliegen und deren Erhalt nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, können diese nicht eingezahlt werden, solange der Altersvollrentenbezug vorliegt. Denkbar wäre, die Altersrente innerhalb der Jahresfrist nach Abfindungserhalt freiwillig als Teilrente zu wählen (z. B. als Teilrente i. H. v. 99 % der Vollrente) und über diesen Umweg wieder das Einzahlungsrecht zu erlangen.

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